Laut der Betriebssicherheitsverordnung darf nur eine fachkundige Person die Gefährdungsbeurteilung für ihr Arbeitsumfeld im Sinne der Arbeitssicherheit durchführen. Der Arbeitgeber trägt zwar die Verantwortung, für die Erstellung selbst beauftragt er aber sinnvollerweise eine Fachkraft für Arbeitssicherheit. Diese wiederum ist auf die Zusammenarbeit mit Kollegen angewiesen, die über Expertenwissen verfügen und somit als fachkundige Personen gelten.